Sie leisten einen unschätzbaren sozialen Beitrag, indem Sie Ihre Liebsten unterstützen und begleiten. Oft stehen Sie dabei vor großen körperlichen und mentalen Herausforderungen, die Ihre eigene Lebensqualität und Belastungsfähigkeit stark beeinflussen.
Damit Sie Ihr Engagement leben können, bieten wir Ihnen spezielle Programme an, die Ihnen dabei helfen, im Pflegealltag auch gut für sich selbst zu sorgen. Die Angebote betreffen vier Themenbereiche:
Unsere Angebote in vier Bereichen:
Manchmal wird die Pflege zu Hause so herausfordernd, dass Erholung dringend nötig ist. In solchen Momenten können Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder die Tages- und Nachtpflege helfen, für eine begrenzte Zeit Verantwortung abzugeben. Zusätzlich bietet der Entlastungsbetrag finanzielle Unterstützung im Alltag, etwa bei der Betreuung oder im Haushalt.
Pflegeberatung - individuelle Beratung, telefonisch oder zu Hause
Nutzen Sie zusätzlich die sogenannte „erweiterte Pflegeberatung“. Hierbei erfassen speziell qualifizierte Pflegeberater den Hilfebedarf, erstellen einen individuellen Versorgungsplan und behalten dessen Einhaltung im Blick. Gerne übernehmen wir die Kosten Ihrer Beratung.
Diese individuelle Pflegeberatung kann auf Wunsch telefonisch oder zu Hause bei Ihnen erfolgen. Die Pflegeberater nehmen sich der Sorgen und Fragen der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen an. Sie beraten umfassend über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation.
Ziel der Beratung ist es, durch das Zusammenwirken aller Beteiligten eine gut aufeinander abgestimmte Pflege sicherzustellen. Je besser die ambulante Versorgung ist, desto eher besteht die Chance, eine vollstationäre Versorgung zu vermeiden oder zumindest hinauszuzögern.
Eine Pflegeberatung kann auch in speziellen Pflegestützpunkten erfolgen.
Weitere Unterstützungsangebote:
Pflegetelefon +49 30 20 17 91 31
Das Pflegetelefon des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) steht Ihnen bei Fragen zu Entlastungs- und Freistellungsmöglichkeiten oder zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zur Verfügung.
Mehr zum Pflegetelefon und zu den Themen Pflege, Wohnen, Demenz und Familienpflegezeit finden Sie im Informationsportal des BMFSFJ:
Pflegestützpunkte
Ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe bündelt unabhängig die Beratung zu allen pflegerischen, medizinischen und sozialen Leistungen und vernetzt die Leistungsträger. Kostenlos, neutral und unabhängig werden Sie rund um das Thema Pflege beraten und Ihnen werden individuelle Unterstützungsangebote aufzeigt. Das können Hilfestellungen zur allgemeinen Pflegeversorgung sein, Hinweise auf Leistungen der Sozialhilfe, aber auch ergänzende Leistungsangebote wie Auskünfte zu „Essen auf Rädern“, „Fußpflege“ etc.
Pflegestützpunkte / Beratungsstellen finden
In dieser Datenbank sind die Pflegestützpunkte aus ganz Deutschland zusammengefasst. Geben Sie hier einfach nur das jeweilige Bundesland oder die Postleitzahl ein. Als Detailinformationen werden etwa die Anschrift, Öffnungszeiten, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse genannt.
Telefon-Seelsorge 0800 111 0 111
Ein anonymes Seelsorgeangebot des Diakonie-Hilfswerks. Sie sprechen telefonisch mit ehrenamtlichen, professionellen und qualifizierten Beratern.
Welche Voraussetzungen gelten?
Wenn eine Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, zahlen wir für sie Rentenversicherungsbeiträge. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Wochentagen umfasst.
Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom
- Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und
- von der von ihr gewählten Leistungsart.
Wenn Sie mehrere Personen pflegen, können Sie die Stunden addieren.
Wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen und dafür mindestens 10 Stunden wöchentlich aufwenden, ist für die Beitragsberechnung das Verhältnis der Stundenzahl des Einzelnen zur Gesamtstundenzahl maßgeblich.
Wenn die Pflegeperson eine Altersrente (oder vergleichbare Versorgungsleistung) erhält und außerdem die Regelaltersgrenze erreicht hat, zahlen wir keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Falls Sie auf einen Teil der Rente verzichten und eine Teilrente beantragen, ist die Zahlung von Beiträgen weiterhin möglich. Hierzu berät Sie die Rentenversicherung.
Wie sich Ihre Pflegetätigkeit auf Ihren Rentenanspruch auswirken kann und noch weitere Informationen finden Sie unter:
Deutsche Rentenversicherung
Beitragszahlung
Die Beiträge zahlt unsere Mercedes-Benz BKK Pflegeversicherung direkt an den Rentenversicherungsträger. Die Pflegeperson zahlt nichts. Diese Beiträge gelten bei der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Die Pflegeperson kann hierdurch Rentenansprüche erwerben oder aufbessern.
Unterbrechung der Pflege
Eine Pflegetätigkeit gilt als beendet, wenn die Pflege beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen länger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird. In diesem Fall werden keine Beiträge für die Pflegeperson gezahlt.
Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, sobald sich die wöchentliche Pflegezeit ändert oder sich die Pflegepersonen die Pflege neu aufteilen.
So sind Sie versichert
Für Pflegepersonen, die eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen und dabei mindestens 10 Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen die Pflege ausüben, können Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass unmittelbar vorher Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung vorlag und mit dem Beginn der Pflegetätigkeit keine Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung mehr gegeben ist (z. B. bei Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses).
Auch für den Leistungsbezug aus der Unfallversicherung ist es erforderlich, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und die Pflege an mindestens 10 Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen erbracht wird.
Gesetzliche Pflege- und Familienpflegezeit
Für die Pflege können sich Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen lassen.
Wenn ein akuter Pflegefall eintritt, können Beschäftigte Sie sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um sich um einen nahen Angehörigen zu kümmern und eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Beschäftigungsverhältnis:
Eine kurzzeitige, mit dem Arbeitgeber vereinbarte, Freistellung mit entgangenem Arbeitsentgelt.
- Vorliegen einer akuten Pflegesituation:
Eine plötzlich, das heißt unerwartet und unvermittelt auftretende Pflegesituation (meist zu Beginn der Pflegebedürftigkeit) eines nahen Angehörigen. Hier kann es sich sowohl um die Organisation der Pflege als auch z.B. bei Verschlechterung eine vorübergehende Versorgung des Pflegebedürftigen/nahen Angehörigen sicherzustellen.
- Pflege eines nahen Angehörigen:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerin/Schwager, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder.
- Ärztliche Bescheinigung
Zusätzlich wird ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Freistellung benötigt.
Zeitraum/Höhe:
- bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person pro Kalenderjahr
- kein zusammenhängender Zeitraum erforderlich, z.B. bei Teilzeitkräften
- beträgt 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder 100 % bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten
Antragstellung:
Der Antrag ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen unverzüglich innerhalb von 2 Wochen zu stellen.
Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 16 Beschäftigten haben zusätzlich Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen.
Ebenfalls besteht ein Rechtsanspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 3 Monaten für die Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase.
Ruht die Beschäftigung während der Pflegezeit ganz oder so weit, dass das Arbeitsentgelt nur noch zu einer geringfügigen Beschäftigung führt, erhalten die Versicherten ggf. von der Pflegeversicherung Beitragszuschüsse für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinslosen Darlehen.
Arbeitnehmer können längstens bis zu 24 Monate Ihre wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung. Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinslosen Darlehen.
Als nahe Angehörige gelten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv-, Enkel- und Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.