Krankengeld
Die wichtigsten Informationen rund ums Krankengeld
Wie lange wird mein Lohn weitergezahlt? Wie lange besteht Anspruch auf Krankengeld? In welcher Höhe erhalte ich Krankengeld? Das sind nur einige Fragen, die Sie sich als Betroffener stellen. Wir haben die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengefasst.
Sind Sie länger als vier Wochen erkrankt, erhalten Sie erste Informationen mit einem Hinweis auf das errechnete Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. das Arbeitsamt.
Wie lange haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Sollten Sie erstmalig mit dieser Diagnose arbeitsunfähig erkrankt sein, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter. Zum Ende dieser Entgeltfortzahlung fordern wir bei Ihrem Arbeitgeber Angaben zu Ihrem Verdienst an, mit denen wir die Höhe Ihres Krankengeldes berechnen (Verdienstbescheinigung).
Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, informiert die Bundesagentur für Arbeit uns über die Höhe der Leistung und das Ende der Fortzahlung der Leistung. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Krankengeld von uns erhalten.
Zu welcher Personengruppe gehören Sie?
Ihr Anspruch auf Krankengeld beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem Ihr Arzt Sie arbeitsunfähig geschrieben hat, beziehungsweise an dem Tag, an dem Sie stationär in ein Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufgenommen wurden.
Sind Sie als Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld. Die Zahlung von Krankengeld beginnt ab dem Tag nach Ende der Leistungsfortzahlung.
Die Auszahlung erfolgt für Kalendertage, bei vollen Monaten für 30 Tage.
Weitere Informationen zur Höhe und Berechnung Ihres Krankengeldes finden Sie hier.
Ihr Anspruch auf Krankengeld beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem Ihr Arzt Sie arbeitsunfähig geschrieben hat, beziehungsweise an dem Tag, an dem Sie stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wurden.
Als Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Sie zunächst eine Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit von bis zu sechs Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld. Die Zahlung von Krankengeld beginnt ab dem Tag nach Ende der Leistungsfortzahlung.
Das Ende der Leistungsfortzahlung sowie die Höhe des Arbeitslosegeld I teilt uns die zuständige Bundesagentur für Arbeit mit, so dass wir daraus Ihr individuelles Krankengeld berechnen können. Als Arbeitslosengeld II Bezieher haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie erhalten auch im Krankheitsfall weiterhin die Leistungen der Agentur für Arbeit.
Auch als hauptberuflich Selbstständiger können Sie sich bei uns mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit versichern.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld wird grundsätzlich aus Ihrem beitragspflichtigen Einkommen berechnet, aus dem Sie zuletzt Beiträge entrichtet haben. Es beträgt 70 % des entfallenen Einkommens bis zur allgemein gültigen Beitragsbemessungsgrenze.
Hierfür wird Ihr zuletzt vorgelegter Steuerbescheid verwendet.
Gut zu wissen:
Durch die 2023 eingeführte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) entfällt das separate Einreichen Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie unsere Mercedes-Benz BKK App zur Übermittlung Ihrer Arbeitsunfähigkeitsnachweise genutzt haben, können Sie hier nun auch die bisher übermittelten Bescheinigungen der letzten zwölf Monate einsehen.
Zum Herunterladen:
Krankengeld wird immer rückwirkend gezahlt. Die Mercedes-Benz BKK zahlt es Ihnen für die Zeit ab dem Ende der Entgeltzahlungen Ihres Arbeitgebers bis zu dem Tag, an dem Sie sich zuletzt bei Ihrem Arzt vorgestellt haben.
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wenn Sie Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat erhalten, berücksichtigen wir diesen mit 30 Tagen. Das ist wichtig für Sie, um Unterbrechungen beim Krankengeld und den damit verbundenen Wegfall des Krankengeldes zu verhindern. Bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich an dem Werktag wieder beim Arzt vorstellen, der auf den letzten Tag der aktuellen Krankschreibung folgt. Ein Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag. Wenn auf dem Formular die Arbeitsunfähigkeit bis freitags bescheinigt ist, muss sich der Versicherte also erst am Montag wieder beim Arzt vorstellen, wenn er noch nicht wieder arbeitsfähig ist.
Ermitteln Sie die Höhe Ihres täglichen Krankengeldes mit unserem Krankengeldrechner. Bitte berücksichtigen Sie, dass dieser Rechner nicht alle Besonderheiten bei der Berechnung Ihres Krankengeldes berücksichtigen kann. Es handelt sich um einen ungefähren Wert. Ihr tatsächliches Krankengeld kann deshalb von dem hier ermittelten Ergebnis abweichen.
Neu ab 01.07.2023
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist ab 01.07.2023 in Kraft. Unter anderem gelten neue – je nach Anzahl der Kinder unterschiedliche - Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Das wirkt sich auch auf die Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen wie etwa Kranken- und Kinderkrankengeld aus.
Aufgrund der kurzfristigen Gesetzgebung gibt es zum Stichtag 1. Juli noch keine EDV-Lösung zur korrekten Beitragsberechnung. Dafür bitten wir um Verständnis.
Hier finden Sie Details zur Pflegereform
Aus dem Krankengeld zahlen Sie als Mercedes-Benz BKK Versicherte keine Krankenversicherungsbeiträge.
Wenn Sie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Renten-, Pflegeversicherung und Arbeitsförderung gezahlt haben, werden auch vom Krankengeld Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungsträgern gezahlt. Dadurch bleibt Ihr Versicherungsschutz auch während des Bezuges von Krankengeld erhalten. Die Beiträge werden von uns automatisch von Ihrem Krankengeld abgezogen und an die jeweiligen Versicherungsträger weitergeleitet. Sie zahlen von Ihrem Krankengeld den Arbeitnehmeranteil (im Allgemeinen zur Hälfte):
- Zur Rentenversicherung 9,3 % (18,6%:2)
- Zur Arbeitsförderung 1,3 % (2,6%:2) und
- Zur Pflegeversicherung (seit dem 01.07.2023 staffeln sich die Beiträge zur Pflegeversicherung nach Anzahl und Alter der Kinder):
Elterneigenschaft | Abschlag | Zuschlag | Beitrag | Versichertenanteil | BKK Anteil* |
Kein Kind | - | 0,60 % | 4,00 % | 2,30 % | 1,70 % |
1 Kind | - | - | 3,40 % | 1,70 % | 1,70 % |
2 Kinder unter 25 Jahren | 0,25 % | - | 3,15 % | 1,45 % | 1,70 % |
3 Kinder unter 25 Jahren | 0,50 % | - | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % |
4 Kinder unter 25 Jahren | 0,75 % | - | 2,65 % | 0,95 % | 1,70 % |
5 oder mehr Kinder unter 25 Jahren | 1,00 % | - | 2,40 % | 0,70 % | 1,70 % |
*Der BKK Anteil beträgt immer 1,70%, außer in Sachsen |
Die neuen Abschläge, können aufgrund der kurzfristigen Gesetzgebung noch nicht technisch umgesetzt werden, was ist zu beachten?
Für alle Arbeitnehmenden ist der Arbeitgeber als beitragsabführende Stelle dafür verantwortlich eine Klärung vorzunehmen, welcher Abschlag angewendet werden darf.
Zukünftig wird der Arbeitgeber bei den Verdienstangaben zur Berechnung des Krankengeldes mitteilen, welchen Abschlag wir aus der Entgeltersatzleistung berücksichtigen können. Dieses technische Verfahren funktioniert aktuell leider noch nicht. Wir rechnen mit einer Umsetzung im ersten Quartal 2024, bis dahin müssen wir als Ihre BKK die Daten aktiv abfragen.
Wie und wann können die Abschläge berücksichtigt werden?
Unsere Software wird voraussichtlich bis zum 4. Quartal 2023 so programmiert sein, dass wir die gestaffelten Abschläge korrekt berücksichtigen können:
- Sowie die technischen Voraussetzungen geschaffen sind werden wir die notwendigen Daten automatisch bei den betroffenen KG Beziehenden mit einem Fragebogen anfordern.
- Nach Rückmeldung korrigieren wir umgehend die Berechnung des Nettokrankengeldes und erstatten die ggfs. zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung.
Ihr Krankengeld ruht, solange Ihr Arbeitgeber Ihnen Arbeitsentgelt weiterzahlt, Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenhaft nachwiesen wurde oder folgende Entgeltersatzleistungen bezogen werden:
- Arbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Versorgungskrankengeld
- Übergangsgeld
- Unterhaltsgeld
- Mutterschaftsgeld
Um Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachzuweisen, ist es wichtig, dass Sie sich spätestens am nächsten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem Arzt vorstellen und Ihre Termine pünktlich wahrnehmen.
Sollten Sie erstmalig mit dieser Diagnose erkrankt sein, haben Sie Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Tritt zur aktuellen Erkrankung, eine neue Diagnose hinzu, verlängert sich der Anspruch nicht.
Am schnellsten erreicht uns Ihre Krankmeldung über unsere Mercedes-Benz BKK App. Einfach und sicher können Sie die Bescheinigung fotografieren und an uns übertragen.
Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Wird Ihnen während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt, so hat das Auswirkungen auf Ihr Krankengeld.
Wenn Sie eine Teilrente erhalten, kann Ihnen die Mercedes-Benz BKK das Krankengeld, unter Anrechnung der Rentenhöhe, grundsätzlich weiterzahlen. Das Krankengeld wird beim Zusammentreffen mit folgenden Renten gekürzt:
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
- Teilrente wegen Alters
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht mehr, wenn eine der folgenden Renten gewährt wird:
- Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
- Altersrente als Vollrente
Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht erst dann wieder, wenn die oben genannten Renten, beispielsweise wegen Zeitablauf, nicht mehr gezahlt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie beim Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Berechnen Sie Ihr Krankengeld!
Mit unserem Krankengeldrechner können Sie ermitteln, wie hoch das Krankengeld ist, das wir Ihnen bei einer längeren Erkrankung nach Ihrer Gehaltsfortzahlung auszahlen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen ungefähren Wert handelt, da bei der Berechnung nicht alle individuellen Besonderheiten wie ein unregelmäßiges Entgelt oder Zuschläge für Mehrarbeit berücksichtigt werden können.