Zahnfüllungen

Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Füllungstherapie

Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Füllungstherapie. 

Kostenübernahme:

Der Zahnarzt/ die Zahnärztin muss eine kostenfreie Alternative anbieten. Die Entscheidung über das alternative Material liegt jedoch bei dem Zahnarzt/ der Zahnärztin.

Wer sich für eine andere Art von Füllung, ein teureres Material oder die Anwendung besonderer Techniken bei der Verarbeitung von plastischen Füllungen entscheidet, muss die zusätzlichen Kosten selbst tragen. Die Zahnarztpraxis informiert über den Eigenanteil und vor der Behandlung wird eine schriftliche Vereinbarung über die Mehrkosten vereinbart. 

Der Zahnarzt ist in diesen Fällen verpflichtet, die Kosten der „Grundversorgung“ der Füllungstherapie über die Gesundheitskarte abzurechnen und nur die Mehr- bzw. Wunschleistungen dem Patienten in Rechnung zu stellen.