Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

ab Juli 2025

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden zum 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Das Wichtigste in Kürze:

Ab dem 01.07.2025 gelten durch das gemeinsame Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) neue Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. 

  • neuer gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539,00 €
  • flexible Nutzung der Verhinderung- und Kurzzeitpflege
  • Wegfall der 6-monatigen Vorpflegezeit
  • zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und der Kurzzeitpflege angeglichen

 

Was heißt das konkret?

Bisher (bis zum 30.06.2025) Neu (ab dem 01.07.2025)
Verhinderungspflege: max. 1.685,00 € jährlich Gemeinsames Budget der Verinderungs- und Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege: max. 1.854,00 € jährlich flexible Kombination der Leistungen möglich
möglicher Übertrag des Budgets der Kurzzeitpflege zur Finanzierung der Verhinderungspflege: 843,00 € keine Vorpflegezeit von 6 Monaten erforderlich
Insgesamt: max. 2.528,00 € jährlich Insgesamt: max. 3.539,00 € jährlich