Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden zum 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Das Wichtigste in Kürze:
Ab dem 01.07.2025 gelten durch das gemeinsame Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) neue Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
- neuer gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539,00 €
- flexible Nutzung der Verhinderung- und Kurzzeitpflege
- Wegfall der 6-monatigen Vorpflegezeit
- zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und der Kurzzeitpflege angeglichen
Was heißt das konkret?
Bisher (bis zum 30.06.2025) | Neu (ab dem 01.07.2025) |
Verhinderungspflege: max. 1.685,00 € jährlich | Gemeinsames Budget der Verinderungs- und Kurzzeitpflege |
Kurzzeitpflege: max. 1.854,00 € jährlich | flexible Kombination der Leistungen möglich |
möglicher Übertrag des Budgets der Kurzzeitpflege zur Finanzierung der Verhinderungspflege: 843,00 € | keine Vorpflegezeit von 6 Monaten erforderlich |
Insgesamt: max. 2.528,00 € jährlich | Insgesamt: max. 3.539,00 € jährlich |