Kinderkrankengeld

Erweiterter Anspruch auch für 2023 beschlossen

Eltern haben nach den Jahren 2021 und 2022 nun auch für 2023 mehr Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld zur Betreuung ihres Kindes. 

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld, der für 2021 und 2022 besteht, wird laut Beschluss der Bundesregierung auch für 2023 ausgeweitet. Diese Möglichkeit kommt Eltern zugute, die ihre Kinder bei Krankheit zu Hause betreuen müssen. Ein Anspruch auf pandemiebedingtes Kinderkrankengeld, zum Beispiel, weil Kitas und Schulen geschlossen waren oder die Betreuung pandemiebedingt eingeschränkt war, bestand bis einschließlich 07.04.2023. Ab dem 08.04.2023 gilt der erweiterte Anspruch für das restliche Kalenderjahr 2023 nur noch für das Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes. 

Die maximale Anzahl für 2022 und 2023 bleibt, wie bereits 2021, bei 30 Tagen pro Elternteil und Kind, also für Elternpaare bei 60 Tagen pro Kind. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf 60 Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für maximal 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für höchstens 130 Arbeitstage.

Kinderkrankengeld: Fragen und Antworten (bundesregierung.de)

 

Folgendes ist wichtig und spart Ihnen Zeit: 

  1. Antrag bei der richtigen Krankenkasse stellen: Die Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes ist mit dem Antrag der Krankenkasse einzureichen, bei der die antragsstellende betreuende Person versichert ist und nicht bei der Krankenkasse des erkrankten Kindes. 
  2. Sie sind bei uns versichert? Prima, dann nutzen Sie den digitalen Service! Schneller geht es, wenn Sie uns den Antrag und die Bescheinigung online über die Mercedes-Benz BK App übermitteln. Die App fragt alle wesentlichen Punkte ab, sodass Sie bei der Antragsstellung nichts vergessen können. Sollten Sie uns den Antrag schriftlich zukommen lassen, achten Sie bitte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen. Bitte tragen Sie unbedingt ein, wer das Kind betreut hat und bestätigen Sie uns, dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Falls sich Ihre Bankverbindung geändert hat, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls mit.
  3. Arbeitgeber informieren: Wenn Sie Ihren Arbeitgeber über Ihr Fernbleiben von der Arbeit informieren, ist es hilfreich, wenn Sie eine Kopie der Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes auch ihm zukommen lassen. So kann er alles Notwendige einleiten und Ihrer Krankenkasse frühzeitig die benötigte Verdienstbescheinigung, die für die Auszahlung des Kinderkrankengeldes notwendig ist, übermitteln. 

Gesetzlich versicherte Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben, bekommen Kinderkrankengeld, wenn

  • es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann,
  • das Kind gesetzlich krankenversichert und noch nicht 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigt und
  • Eltern wegen der Kinderbetreuung ihrer Arbeit – auch im Homeoffice – nicht nachgehen können. Können Sie trotz der Kinderbetreuung im Homeoffice arbeiten, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sie erhalten dann den regulären Arbeitslohn von Ihrem Arbeitgeber.

Wenn Ihr Kind krank ist, reichen Sie bitte die "Ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes", die Sie als Eltern von Ihrem Kinderarzt erhalten, nur im Original oder über das Online-Kundencenter "Meine Mercedes-Benz BKK" bei uns ein:

Bitte nicht per E-Mail: Es ist aus Datenschutzgründen keine Bearbeitung von Anträgen, die uns per E-Mail erreichen, möglich.


  • Der schnellste Weg dafür ist online. Wenn Sie bei „Meine Mercedes-Benz BKK“ registriert sind, können Sie den Kinderkrankengeldantrag online stellen oder die ärztliche Bescheinigung unter dem Stichwort "Mein Kinderkrankengeld" über die Mercedes-Benz BKK App oder hier auf der Website hochladen. 

  • Per Post: an die Mercedes-Benz BKK, 28178 Bremen.

Bedenken Sie bitte, dass das Kinderkrankengeld nicht sofort ausgezahlt werden kann. Für die Berechnung benötigen wir Ihre Verdienstbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Kopie der Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, kann das den Bearbeitungsablauf beschleunigen. Die Verdienstangaben übermittelt uns der Arbeitgeber, nach Abrechnung des Monats in dem die Kinderbetreuung erfolgte. Sobald uns diese vorliegen, kümmern wir uns-schnellstmöglich und überweisen Ihnen das Geld auf das von Ihnen angegebene Konto.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sofern Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, bezogen haben, erhalten Sie von uns 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Generell wird Ihr Kinderkrankengeld auf einen gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt, dieser beträgt im Jahr 2023 kalendertäglich 116,38 € brutto.

Die Beiträge von Ihrem Kinderkrankengeld werden von der Mercedes-Benz BKK automatisch an die jeweiligen Versicherungsträger überwiesen.

Neu ab 01.07.2023
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist ab 01.07.2023 in Kraft. Unter anderem gelten neue – je nach Anzahl der Kinder unterschiedliche - Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Das wirkt sich auch auf die Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen wie etwa Kranken- und Kinderkrankengeld aus.

Aufgrund der kurzfristigen Gesetzgebung gibt es zum Stichtag 1. Juli noch keine EDV-Lösung zur korrekten Beitragsberechnung. Dafür bitten wir um Verständnis.
Hier finden Sie Details zur Pflegereform