Zusatzbeitrag

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Zusatzbeitrag

Der Verwaltungsrat der Mercedes-Benz BKK hat in seiner Dezembersitzung den Zusatzbeitrag von 1,7 % bestätigt. Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt bei 1,7 %. Der Zusatzbeitrag wird aus den beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze prozentual berechnet.

Jedes Mitglied zahlt auch den Zusatzbeitrag. Seit 2019 wird dieser paritätisch finanziert. D.h. dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte aufteilen, gleiches gilt für den Beitrag aus der gesetzlichen Rente.
Ausnahmen bestehen für Personen, deren Beiträge regelmäßig durch Dritte gezahlt werden, z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld II. 

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,7 % gilt für folgende Personengruppen

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II
  • Behinderte Menschen, die in Werkstätten tätig sind
  • Auszubildende, deren Arbeitsentgelt monatlich unter 325 €  liegt (Geringverdiener)
  • Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe

Wenn diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen aus z. B. Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitsentgelt beziehen, gilt der individuelle Zusatzbeitragssatz für diese Einkünfte.

Die Beiträge zur Krankenversicherung und damit auch der Zusatzbeitrag  werden weiter über den gewohnten Weg gezahlt.

Als Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages ist er zusammen mit den übrigen Beiträgen fällig.

Wenn Sie bei uns als Rentner pflichtversichert sind, ändert sich der Beitragssatz aus Ihrer Rente immer erst mit einer Verzögerung von zwei Monaten. Gleiches gilt für Beiträge aus Versorgungsbezügen, die durch die Zahlstelle abgeführt werden. Diese Vorlaufzeit benötigen die Rentenversicherungsträger und die Zahlstellen für die technische Umsetzung. 

Falls Beiträge aus Versorgungsbezügen, einer Direktversicherung oder einem Versorgungskapital von Ihnen selbst an die Mercedes-Benz BKK gezahlt werden, tritt keine zeitliche Verzögerung ein. 

2024 liegt der Zusatzbeitrag bei 1,7 %.

Ja, wenn Sie Ihre Beiträge selbst an uns zahlen, gilt das Lastschriftmandat ebenfalls für den Einzug des Zusatzbeitrages. Sie brauchen uns daher kein zusätzliches Mandat zu erteilen.

Der Zusatzbeitrag wird mit den übrigen Beiträgen zur Krankenversicherung an das Finanzamt gemeldet und ist somit als Versorgungsaufwand abzugsfähig.

Bei Erhöhung des Zusatzbeitrages haben Sie ein Sonderkünidgungsrecht. Das Sonderkündigungsrecht besteht bis zum Ende des Monats in dem der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wurde. Sind Sie zu spät über die Erhöhung informiert worden, besteht das Sonderkündigungsrecht einen Monat lang nach Hinweis der Krankenkassen.

Werden die Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber an die Mercedes-Benz BKK abgeführt, so gilt dies auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Werden Beiträge aus Versorgungsbezügen durch die Zahlstelle einbehalten, so wird der geänderte kassenindividuelle Zusatzbeitrag mit einer Verzögerung von zwei Monaten wirksam. 

Falls Beiträge aus Versorgungsbezügen, einer Direktversicherung oder einem Versorgungskapital von Ihnen selbst an die Mercedes-Benz BKK gezahlt werden, tritt keine zeitliche Verzögerung ein. 

Werden die Beiträge vom Mitglied selbst an die Mercedes-Benz BKK gezahlt, so wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag als Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages erhoben und fällig. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Einkunftsart, somit auch für Renten und Versorgungsbezüge. 

Es ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag aus dem Arbeitslosengeld I zu zahlen. Die Beitragsabführung erfolgt durch die Agentur für Arbeit. Für Arbeitslosengeld II zahlt das Jobcenter den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Der Beitrag für Studenten und Schüler errechnet sich weiterhin aus 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes. Ab 01.01.2024 beträgt dieser weiterhin 10,22 %. Zusätzlich gilt auch für Studenten und Fachschüler der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, wodurch der bundeseinheitliche Beitrag entfällt. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden somit insgesamt aus 11,52 % berechnet.