FAQ zum Bonusprogramm 100 PRO AKTIV
Erklärungen, Hinweise und Hilfestellung
Wir melden dem Finanzamt ab sofort nur noch Beitragserstattungen aus Bonuszahlungen, die 150 € übersteigen. Folge für die betroffenen Versicherten: Ihr zu versteuerndes Einkommen verringert sich. Der vom Bundesfinanzministerium beschlossene Freibetrag von 150 € gilt erstmals für das Steuerjahr 2021.
Das Bürgerentlastungsgesetz ermöglicht es Ihnen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. In diesem Zusammenhang sind wir verpflichtet, dem Finanzamt elektronisch zu melden, welche Beiträge vom Mitglied und welche Erstattungen gegebenenfalls von uns gezahlt wurden. Auch Entgeltersatzleistungen wie beispielsweise Krankengeld müssen wir dem Finanzamt melden, außerdem Bonuszahlungen im Rahmen von 100 PRO AKTIV und unseren Babybonus, der insgesamt 200 € für beide Elternteile beträgt.
Per Brief informieren wir betroffene Mitglieder über die Meldung an das Finanzamt. Falls Sie in diesem Jahr kein Schreiben zu gezahlten oder erstatteten Beiträgen von uns erhalten, liegt das am neu eingeführten Freibetrag für Bonuszahlungen. Nur wenn Ihr Bonus mehr als 150 € beträgt, schreiben wir Sie an – klassisch oder ins digitale Postfach.
Sie fragen sich, was die Änderung für zurückliegende Jahre bedeutet? Darüber muss im Einzelfall Ihr Finanzamt entscheiden. Allerdings erfolgt eine Anpassung nur, wenn noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid für das jeweilige Jahr vorliegt.
Ja, allerdings nur für 2021 bekommen Sie einmalig für die Online-Teilnahme am Bonusprogramm 100 PRO AKTIV 2021 einen Bonus von 10 € zusätzlich.
Teilnehmen können alle Versicherten. Das Bonusmodell unterscheidet sich nach zwei Altersgruppen, für die es unterschiedliche Bonuskarten gibt:
- 6 – 17 Jahren
- ab 18 Jahren
Auf der Bonuskarte für Erwachsene ab 18 Jahren sind auch die Maßnahmen enthalten, die Kinder bis 5 Jahre betreffen. Ausschlaggebend für die Altersgruppe ist das Alter am 01.01. des jeweiligen Bonusjahres. Wird z. B. ein Bonus für 2022 beantragt, muss der Versicherte am 01. Januar 2022 mindestens sechs Jahre alt sein. Er nimmt dann am Programm für Kinder und Jugendliche teil. Ein jetzt 17-Jähriger, der am 1. Januar Geburtstag hat, würde 2022 am Programm für die Erwachsenen teilnehmen.
Für Maßnahmen, die Leistungen der Mercedes-Benz BKK sind und für die uns daher Abrechnungsdaten vorliegen, dürfen wir - sofern Sie zustimmen – diese Daten nutzen, um Ihren Bonusanspruch zu prüfen. Daher reicht es als Nachweis, das Datum der Leistung (Datum der Untersuchung oder Impfung, Datum des Kursendes o. ä.) und die Art der Leistung zu benennen.
Für alle anderen Maßnahmen (Mitgliedschaft Sportverein, qualifiziert angeleiteter Sport, freiwillige Vorsorge, BGF) müssen die Nachweise wie bisher eingereicht/ hochgeladen werden.
Wenn Sie online und damit „papierlos“ am Bonusprogramm teilnehmen, benötigen Sie die Bonuskarte nicht mehr. Als Nachweis für die Maßnahmen Mitgliedschaft Sportverein/Fitnessstudio, qualifiziert angeleiteter Sport, freiwillige Vorsorge, Betriebliche Gesundheitsförderung können Sie direkt Mitgliedsausweise, Teilnahmebescheinigungen, Kursrechnungen o. ä. abfotografieren bzw. hochladen.
Wenn Sie „mit Papier“ am Bonusprogramm teilnehmen, benötigen Sie die Bonuskarte. Sie können dann wie bisher als Nachweis Unterschrift und Stempel des Anbieters auf der Bonuskarte einholen.
Nein, hierfür sieht der Gesetzgeber keine Kostenerstattungsmöglichkeit vor. Wird z. B. von Ärzten eine Gebühr für die Ausstellung eines Nachweises verlangt, dürfen wir diese Kosten nicht erstatten.
Ja, wichtig ist, dass es sich um ein qualitätsgesichertes Angebot handelt.
Entsprechende Maßnahmen können Sie nur im Jahr ihrer Durchführung geltend machen. In der Vergangenheit war eine Anerkennung für mehrere Jahre möglich, dies bewertete unsere Aufsichtsbehörde jedoch kritisch.
Nach Ansicht unserer Aufsichtsbehörde BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung) dürfen diese Maßnahmen für sich genommen keinen Bonus auslösen. Da unser neues Bonusmodell für jede Maßnahme einen Bonus vorsieht, mussten wir BMI und Nichtrauchen streichen. Stattdessen gibt es aber viele neue Maßnahmen!
Unsere Aufsichtsbehörde BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung) ist bei dieser Frage eindeutig: Anerkannt werden nur qualifiziert angeleitete sportliche Aktivitäten, keine individuellen sportlichen Aktivitäten wie Laufen, Schwimmen, Radfahren etc. Die Bonifizierung von Maßnahmen/Nachweisen über Fitness-Apps ist explizit ausgeschlossen.