Eine Frau arbeitet am Computer

Freiwillige Versicherung

und Anschlussversicherung

Die Versicherung für Sie, die immer da ist.

Gesetzlich als "freiwillige Versicherung" bezeichnet ist diese Versicherungsart viel mehr als das. Eine freiwillige Versicherung greift immer dann, wenn Sie nicht anderweitig versichert sind. Damit sind Sie immer bestens abgesichert.


Freiwillige Krankenversicherung als Anschlussversicherung
 

Endet Ihre Versicherung bei der Mercedes-Benz BKK und Sie sind nicht anderweitig versichert, so führen wir Ihre Versicherung als Anschlussversicherung fort. Sie haben die Möglichkeit der Anschlussversicherung innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis durch uns zu widersprechen. Dann müssen Sie uns nachweisen, dass Sie anderweitig krankenversichert sind. Stellt sich erst später heraus, dass Sie bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wird die Anschlussversicherung rückabgewickelt. So ist sichergestellt, dass Sie nie ohne Versicherungsschutz sind.


Freiwillige Krankenversicherung und Vorversicherungszeiten
 

Sie waren noch nicht versichert bei der Mercedes-Benz BKK, möchten aber der freiwilligen Versicherung beitreten? Dann sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich, die wir prüfen müssen. Der freiwilligen Versicherung können Personen beitreten, deren Versicherung endet und

  • die in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor dem Ende der Versicherung 12 Monate


gesetzlich versichert waren. Sie haben ein Zutrittsrecht zur Mercedes-Benz BKK.

Wollen Sie Ihr neugeborenes Kind als freiwilliges Mitglied versichern, so müssen Sie als Elternteil die Vorversicherungszeiten erfüllen.

Freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige

Auch für Selbstständige ist die freiwillige Versicherung da. Ob Sie eine Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben, hat auf die Beitragsberechnung keine Auswirkungen mehr. Allerdings schließt eine hauptberufliche Selbstständigkeit sämtliche Versicherungspflichten (z.B. als Arbeitnehmer oder Rentner) aus. Lassen Sie sich gerne von uns persönlich beraten.

Der Rechner dient lediglich als Arbeitshilfe, für eine rechtlich verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an uns.

Beitragsberechnung freiwillige Krankenversicherung

Die Beitragsberechnung zur freiwilligen Versicherung wird von uns individuell geprüft und berechnet. Anders als in einer privaten Versicherung errechnet sich ihr zu zahlender Beitrag immer nur aus Ihren Einnahmen. Ihr Alter oder Gesundheitszustand hat keine Auswirkung auf die Höhe Ihres Beitrages. Die freiwillige Versicherung bezieht sich auf die gesetzliche Krankenversicherung genauso wie auf die Pflegeversicherung.

Damit wir Ihre Beiträge richtig berechnen, wird Ihre Einkommenssituation bei Beginn der freiwilligen Versicherung und einmal jährlich überprüft. Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern.

 

Alle Einnahmen, die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen könnten. Dies sind insbesondere:

  • Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Renten
  • Unterhalt
  • Einnahmen des Ehepartners, wenn dieser nicht gesetzlich versichert ist


Die Aufzählung ist nicht abschließend. 

Alle Einnahmen müssen uns nachgewiesen werden, z.B. anhand von Kontoauszügen oder Gehaltsnachweisen. 
Für Einnahmen aus Selbstständigkeit und Vermietung und Verpachtung ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides verpflichtend. 

Die Beantwortung unserer Einkommensanfrage ist zwingend erforderlich. Anderenfalls sind wir verpflichtet die Beiträge im Höchstbeitrag zu berechnen. Wir bedanken uns bereits jetzt für Ihre Mitwirkung.

Bei der Erhebung der monatlichen Beiträge bilden gesetzliche Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen den Rahmen:

2023 2024
Mindestbemessungsgrundlage 1.131,67 € 1.178,33 €
Höchstbemessungsgrundlage 4.987,50 € 5.175,00 €

Für die Einnahmearten gelten unterschiedliche Beitragssätze zur Krankenversicherung.
Rente und Versorgungsbezüge werden mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und alle übrigen Einnahmen mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % verbeitragt.
Hauptberuflich Selbstständige können einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld wählen. Dann wird ebenfalls der allgemeine Beitragssatz für alle Einnahmen berechnet.

Zusätzlich ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von 1,7% (2024) zu zahlen.

Für die Pflegeversicherung fällt ein Beitrag von 3,4 % an. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen einen Zuschlag von 0,6 %.

Unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen, Ihrem gültigen Beitragssatz und Ihren Einnahmen ergibt sich ihr individueller Beitrag.

Beispiel:
Einnahme aus Vermietung und Verpachtung 2.000,00 € 
Krankenversicherung         = 2.000 € x 14,0 % = 280,00 €
Zusatzbeitrag                     = 2.000 € x 1,7 % = 34,00 €
Pflegeversicherung           = 2.000 € x 3,4 %*= 68,00 €
Gesamtbeitrag                  = 382,00 €

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind monatlich direkt an uns zu zahlen. Beiträge sind immer am 15. des Folgemonats fällig. Die Beiträge für Monat Januar 2024, müssen also am 15.02.2024 gezahlt sein.

Die Beitragsberechnung erfolgt vorläufig, wenn Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Eine endgültige Beitragsberechnung erfolgt, wenn die vorgenannten Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen und für alle Einnahmen der gleiche Beitragssatz gilt.

Sind Ihre Beiträge vorläufig berechnet, erfolgt mit Vorlage Ihres Steuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr eine Prüfung und endgültige Berechnung Ihrer Beiträge. Es kann zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen. Wenn Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen können oder nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie uns Ihre Einnahmen auf anderem Weg nachweisen (z.B. Kontoauszüge).

Bis Sie jedoch Ihren Steuerbescheid vorlegen können, wird Ihr Beitrag vorläufig anhand Ihres aktuellsten Steuerbescheides berechnet. Mit dem Monat nach Ausstellung durch das Finanzamt gilt der Steuerbescheid als vorläufige Bemessungsgrundlage. Geben Sie diesen bitte immer sofort vollständig an uns weiter, um Nachteile zu vermeiden!

Wenn Sie als Rentenbezieher freiwillig versichert sind, zahlt Ihnen der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung mit der Rente aus. Der Zuschuss muss direkt beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Sind Sie noch als Arbeitnehmer freiwillig versichert und zahlen bereits aus Ihrer Beschäftigung den Höchstbeitrag, können Sie den Zuschuss ebenfalls beantragen, allerdings ist dieser in voller Höhe an uns weiterzuleiten.

Ist ein Ehepartner nicht gesetzlich versichert, dann ist sein Einkommen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
Die Beitragsberechnung erfolgt dann aus dem Familieneinkommen, welches sich unter Berücksichtigung von Freibeträgen für die gemeinsamen und unterhaltsberechtigten Kinder ergibt. Wir beraten Sie hierzu gerne ausführlich.