Ärztliche Zweitmeinung

Bei planbaren Operationen

Bei vielen Krankheiten gibt es mehr als eine Behandlungsmöglichkeit. Manchmal ist keine der Alternativen ideal, jede hat Vor- und Nachteile. Und nicht immer ist eine Operation notwendig. 

Damit Versicherte in dieser schwierigen Situation Orientierung bekommen und eine Entscheidung auf der Grundlage umfassender Aufklärung treffen, können sie eine zweite ärztliche Meinung einholen.

Für bestimmte, nicht eilige Operationen gibt es ein gesetzlich festgelegtes, so genanntes Zweitmeinungsverfahren. Das bedeutet: Der Arzt, der eine dieser Operationen empfiehlt, muss seine Patienten auf das Recht hinweisen, die Entscheidung für oder gegen den Eingriff noch einmal kostenlos mit einem anderen Spezialisten besprechen zu können. Dazu ist er verpflichtet, ein entsprechender Hinweis soll mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgen.

Die ärztliche Zweitmeinung ist die Überprüfung einer Diagnose oder eines Behandlungsvorschlags durch einen weiteren qualifizierten Arzt mit besonderer Expertise. Sie soll sicherstellen, dass alle Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Eine Zweitmeinung in Anspruch zu nehmen, ist für Patientinnen und Patienten freiwillig und kostenlos.


Das Zweitmeinungsverfahren gilt für folgende Operationen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Eingriffe an Aortenaneurysmen
  • Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
  • Eingriffe zum Hüftgelenkersatz
  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Implantation einer Knieendoprothese


Ablauf:
Wenn Sie eine ärztliche Zweitmeinung einholen möchten, sprechen Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin an. Dort sollten Sie rechtzeitig die benötigten Unterlagen anfordern, also Berichte, Befunde, Röntgenbilder etc. Gemäß § 630g BGB, § 10 Berufsordnung der Ärztekammer haben Sie ein Recht auf diese Dokumente. Entweder leitet Ihr Arzt die Unterlagen direkt weiter oder Sie erhalten Kopien.

Auf der Website www.116117.de/zweitmeinung finden Sie Informationen zu allen Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation eine Zweitmeinung für den jeweiligen Eingriff abgeben dürfen. Aus diesen können Sie frei wählen.

Jetzt neu

Unsere besonderen digitalen Gesundheitsangebote zum Thema:

Digital fit?

DiGA, ePA, & Co. - wollen Sie mehr zu den digitalen Services ihrer Mercedes-Benz BKK wissen? Hier erklären wir Ihnen die wichtigsten Details.

 

Mehr erfahren