Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Optimal behandelt

Unsere Versicherten haben zeitlich unbegrenzten Anspruch auf die Behandlung durch alle für gesetzliche Krankenkassen zugelassenen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten - nach modernen anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden.

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Für bestimmte, nicht eilige Operationen gibt es ein gesetzlich festgelegtes, so genanntes Zweitmeinungsverfahren. Das bedeutet: Eine Ärztin oder ein Arzt, die/der eine dieser Operationen empfiehlt, muss auf das Recht hinweisen, die Entscheidung für oder gegen den Eingriff noch einmal kostenlos mit einem anderen Spezialisten besprechen zu können. Zu den vom gesetzlichen Zweitmeinungsverfahren erfassten Operationen beraten verschiedene Ärzte zudem sehr unterschiedlich, wie Vergleiche gezeigt haben. Die einen raten schnell zu einer Operation, die anderen halten sich zurück. Manche Patientinnen und Patienten scheuen sich, ärztliche Empfehlungen zu hinterfragen. Das Zweitmeinungsverfahren soll sicherstellen, dass alle Patientinnen und Patienten die Möglichkeit haben, in Ruhe eine informierte Entscheidung zu treffen.

Dieses Verfahren gilt für folgende Operationen:

  • Neu seit 01.01.2023: Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase)
  • Gebärmutterentfernung
  • Mandeloperation
  • Schulterarthroskopie
  • Knie-Gelenkersatz
  • Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom
  • Operationen an der Wirbelsäule
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen

 

Der Anspruch von gesetzlich Versicherten auf eine zweite ärztliche Meinung besteht jetzt auch vor dem planbaren Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrillators. Die sogenannten Zweitmeiner prüfen auf Wunsch einer Patientin oder eines Patienten, ob der empfohlene Eingriff auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen.

Überprüfung von Behandlungsalternativen
In den Jahren 2008 bis 2018 sind die Eingriffszahlen zum Einsetzen von Herzschrittmachern und Defibrillatoren um 15 Prozent gestiegen – wobei deutliche regionale Unterschiede zu sehen sind, die sich medizinisch nicht erklären lassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss, oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, kurz auch G-BA genannt, sieht deshalb im Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung eine geeignete Möglichkeit für Patientinnen und Patienten, sich über die medizinische Notwendigkeit sowie zu medikamentösen und körperlich weniger eingreifenden Behandlungsalternativen beraten zu lassen. (Quelle: G-BA)

Häufige Fragen

Ja, Sie haben die freie Arztwahl. Allerdings müssen Sie die privatärztliche Behandlung selbst bezahlen – die Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen ist ausgeschlossen.

Mit Ihrer Gesundheitskarte haben Sie Anspruch auf gesetzliche Leistungen, sogenannte Kassenleistungen. Sie legen Ihre Karte einfach in der Praxis vor und werden ärztlich behandelt. Eine Rechnung erhalten Sie dafür nicht.

Wenn der Arzt oder die Praxis jedoch keine Kassenzulassung haben, werden Ihnen die Behandlungskosten privat in Rechnung gestellt und das in der Regel zu einem viel höheren Betrag als die Kassenleistung kosten würde. Für Privatleistungen gilt ein anderes Abrechnungssystem, nach dem die Kosten für Leistungen mit einem Mehrfachsatz (z. B. 2,3-fach oder 3,5-fach) angesetzt werden dürfen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich am besten vor Beginn einer privatärztlichen Behandlung von uns zum Ablauf beraten.

Privatärzte oder Privatpraxen haben keine Zulassung, um die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten über die Gesundheitskarte abrechnen zu können, weil sie aus unterschiedlichen Gründen keine Vereinbarung mit gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen haben.

Die Praxis muss Sie darauf im Voraus hinweisen. Eindeutig sind auch Hinweise im Internet oder auf Praxisschildern wie „nur privatärztliche Behandlung“, „nur Privatpatienten“ oder ähnlich. Wenn Sie sich als gesetzlich Versicherte/r privatärztlich behandeln lassen, übernimmt keine gesetzliche Krankenkasse die Kosten und Sie müssen selbst dafür aufkommen.

 

Auch Kassenärzte stellen Privatrechnungen aus. Es gibt eine Vielzahl von Ärzten und Praxen angebotener individueller Gesundheitsleistungen (IGeL), bei denen es sich nicht um eine Kassenleistung handelt. Wenn Sie eine Behandlung oder Untersuchung erhalten, die nicht über Ihre Gesundheitskarte abgerechnet werden kann, müssen die behandelnden Ärzte oder die Praxis Sie vorab darauf hinweisen. Weitere Informationen zu IGeL finden Sie hier: IGeL

Wir haben auch einige Zusatzleistungen im Angebot, die Ihnen von Ihrem behandelnden Arzt privat in Rechnung gestellt werden, an denen wir uns aber beteiligen können.
Unsere Extras

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur (privat)ärztlichen Behandlung.

 

Röntgenpass

In einem Röntgenpass wird dokumentiert, wann bei Ihnen Röntgenaufnahmen gemacht wurden. Ihr Vorteil: Wenn Sie den Pass bei jedem Arztbesuch dabei haben, können sich behandelnde Ärztinnen und Ärzte schnell einen Überblick über Ihre bisherigen Röntgenuntersuchungen verschaffen.
 
Den Röntgenpass unter BfS - Röntgen - Röntgenpass einfach herunterladen, Ihre Daten ergänzen, ausdrucken und zu Ihren Arztbesuchen mitnehmen.