Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das ändert sich für Versicherte

Das Ziel ist, den Anstieg der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2027 zu stoppen. Daher hat der Bundestag das Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet, das Ende Juli in Kraft getreten ist und stufenweise wirksam wird. 

Manche Regelungen gelten bereits, einige erst ab Beginn des Jahres 2027 und wieder andere ab 2028. Verbunden damit sind finanzielle Einschnitte für alle Beteiligten – Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Pharmaunternehmen, Krankenkassen und auch Versicherte. Grundsätzlich gilt, dass sich die Ausgaben an den Einnahmen orientieren müssen. 

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen für gesetzlich Versicherte im Überblick:

Homöopathie und Anthroposophie: Krankenkassen dürfen keine Kosten mehr für homöopathische und anthroposophische Behandlungen sowie entsprechende Arzneimittel erstatten.  

  • Arzneimittel, Haushaltshilfe: Die gesetzliche Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente steigt von bisher 5 bis 10 Euro auf künftig 7,50 bis 15 Euro. Dasselbe gilt bei einer Haushaltshilfe pro Tag/Einsatz.
  • Heil- und Hilfsmittel sowie Reha: Pauschale Zuzahlungen (z. B. für Physiotherapie oder häusliche Krankenpflege) erhöhen sich auf einheitlich 15 Euro je Verordnung.
  • Krankenhausbehandlung: Der Eigenanteil steigt von bisher 10 Euro auf 15 Euro pro Tag.
  • Zahnersatz: Der Festzuschuss zur Regelversorgung sinkt um 10 Prozent. Konkret: Ohne Bonusheft beträgt der Zuschuss 50 Prozent, mit fünf Jahren Nachweis 60 Prozent und bei zehn Jahren 65 Prozent der Regelversorgung.

Die Regelungen für Zuzahlungsbefreiungen und Härtefälle bleiben bestehen: Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei 2 Prozent.

  • Ab 2028 zahlen mitversicherte Ehe- und Lebenspartner keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreuen.
  • Beitragsfrei mitversichert bleiben unter anderem Ehe- und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, Menschen mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Personen, die Grundsicherung beziehen sowie Ehepartner, die einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen (mindestens zehn Stunden die Woche an zwei oder mehr Tagen).
  • Für alle anderen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung erhoben in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) des erwerbstätigen Ehepartners.

Neben den Einschnitten beinhaltet das Gesetz auch Verbesserungen: 
Für bestimmte planbare Operationen (zum Beispiel an Gelenken oder der Wirbelsäule) ist ab 2027 ein Zweitmeinungsverfahren Pflicht. Wir bieten diese Möglichkeit bereits freiwillig an. Bei einem geplanten Eingriff am Hüft-, Knie- oder Schultergelenk profitieren unsere Versicherten von „Zweitmeinung Extra“. Dabei werden sie in einem ambulanten Schmerzzentrum von einem Team aus Schmerzmedizinern, Physio- und Psychotherapeuten untersucht. Anschließend wird bewertet, ob eine Operation notwendig ist oder ob es andere Behandlungsmöglichkeiten gibt.