Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer auch 2026

Arbeitgeber-News 4/2025

Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Unklar war bislang, ob die aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2024 und 2025 verlängerte Anspruchsdauer um ein weiteres Jahr verlängert wird.

Zum Hintergrund: Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage.

Allerdings hat der Gesetzgeber diese Anspruchsdauer Ende 2023 ausgeweitet, um Eltern während der mehr Flexibilität zu ermöglichen. Danach beträgt der Anspruch – allerdings beschränkt auf die Jahre 2024 und 2025 – je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt.

Verlängerte Anspruchsdauer auch 2026

Ohne eine Anschlussregelung wäre die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage ab 2026 wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 Tage reduziert worden (für Alleinerziehende 20 Tage und insgesamt 50 Tage). Aber: Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ wird die oben beschriebene verlängerte Anspruchsdauer nun auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben.

Übrigens: Bei der Betreuung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung gilt der Anspruch ohne zeitliche Befristung. Gleiches gilt bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Leistungshöhe

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des durch die unbezahlte Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf das Kinderkrankengeld 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. 

Wurden in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen bezogen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. 

Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2026 bei täglich 135,63 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

In seiner Sitzung am 21.11.2025 hat der Bundesrat zum vom Bundestag bereits beschlossenen Pflegekompetenzgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser tagt am 19.12.2025.