Ihr Antrag oder eine Leistung wurde abgelehnt? Sie haben einen Beitragsbescheid erhalten? So legen Sie Widerspruch ein, wenn Sie mit einer Entscheidung der Mercedes-Benz BKK nicht einverstanden sind.
Versicherte haben das Recht, Widerspruch gegen Entscheidungen ihrer Kranken- oder Pflegekasse einzulegen, die sie für falsch halten. Unsere Mercedes-Benz BKK hat zwei ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse, in denen über die Widersprüche der Versicherten beraten und unsere Entscheidung noch einmal überprüft wird.
Sie können Ihren Widerspruch entweder schriftlich per Post an die Mercedes-Benz BKK, 28178 Bremen schicken oder persönlich in einem unserer Kundencenter abgeben. Bitte denken Sie daran, Ihren Widerspruch zu unterschreiben.
Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit persönlich bei uns vorbeikommen und den Widerspruch mündlich vortragen. Wir übernehmen dann den schriftlichen Teil dieser Aufgabe. Man nennt dies „zur Niederschrift“ geben.
Nach dem Gesetz ist es nicht möglich, einen Widerspruch per einfacher E-Mail einzulegen. Auch eine Nachricht über unser Online-Kundencenter oder die Mercedes-Benz BKK App genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Form des Widerspruchs leider nicht. Möglich ist allerdings die Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur, die mit einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (zum Beispiel einer Signaturkarte) erzeugt wurde. Wenn Sie über ein Nutzerkonto bei der BundID verfügen, können Sie außerdem auch ein persönliches Justizpostfach einrichten, mit dem Sie sicher mit Behörden wie zum Beispiel der Mercedes-Benz BKK kommunizieren und einen Widerspruch senden können.
Sie müssen Ihren Widerspruch nicht begründen. Allerdings ist eine Begründung für uns bei der weiteren Bearbeitung Ihres Widerspruchs sehr hilfreich. Damit gegebenenfalls eine erneute medizinische Beurteilung durch den Medizinischen Dienst erfolgen kann, ist es zudem sinnvoll, vorhandene ärztliche Berichte beizufügen.
Zuerst beschäftigen sich unsere Mitarbeitenden in der zuständigen Fachabteilung erneut mit der getroffenen Entscheidung und Ihren Einwänden. Die von Ihnen im Widerspruch vorgetragenen Aspekte stehen dabei im Mittelpunkt. Können wir eine andere Entscheidung treffen, informieren wir Sie umgehend über die neue Sachlage. Bleibt es bei der getroffenen Entscheidung, wird Ihr Widerspruch einschließlich aller Unterlagen zu diesem Vorgang an unsere Rechtsabteilung weitergeleitet und von dort aus dem Widerspruchsausschuss zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses beschäftigen sich sehr intensiv mit Ihrem individuellen Anliegen. Dabei stehen Ihre Interessen und Bedürfnisse als Versicherter im Mittelpunkt. Unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und unter Abwägung Ihres individuellen Einzelfalles trifft der Widerspruchsausschuss dann eine Entscheidung. Die nicht öffentlichen Sitzungen unserer beiden Widerspruchsausschüsse finden in regelmäßigen Abständen (in der Regel einmal pro Monat) statt. Nach der Sitzung werden Sie unverzüglich schriftlich über die abschließende Entscheidung informiert.
Wird Ihr Widerspruch vom Widerspruchsausschuss ganz oder teilweise zurückgewiesen, können Sie gegen diese Entscheidung anschließend innerhalb von einem Monat Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. Sowohl das Widerspruchs- als auch das Klageverfahren sind für Sie dabei nach dem Gesetz kostenfrei. Es können für Sie allerdings Kosten entstehen, wenn Sie einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen und Ihr Widerspruch bzw. Ihre Klage in der Sache keinen Erfolg haben.
Auf der Seite der Verbraucherzentrale wird erklärt, wie Sie Widerspruch einlegen können und worauf Sie bei der Berechnung der Widerspruchsfrist achten sollten:
Widerspruch bei der Krankenkasse und Pflegekasse einlegen: So geht's | Verbraucherzentrale.de