Das Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich: Für das Steuerjahr 2025 können Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben wieder voll steuerlich geltend machen. Damit Sie als Steuerzahler möglichst wenig Aufwand haben, sind wir als Krankenkasse verpflichtet, die Höhe der gezahlten und erstatteten Beiträge dem Finanzamt zu melden. Zudem melden wir Entgeltersatzleistungen wie Kranken-, Kinderkranken-, Mutterschafts- und Verletztengeld dem Finanzamt, falls Sie sie erhalten haben.
Grundsätzlich beträgt der Anspruch je Elternteil für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.
Befristete abweichende Regelung gilt weiterhin für 2026
Die seit 2024 geltenden erhöhten Anspruchstage auf Kinderkrankengeld werden bis Ende 2026 verlängert. Je Elternteil und pro Kind besteht ein Anspruch auf bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt.
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