Beitragsstundungen: Vereinfachtes Verfahren endet

Die Sonderregelungen für Beitragsstundungen gelten nur noch bis zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Juli 2021. Aktuell hat der GKV-Spitzenverband darüber informiert, wie es danach für Arbeitgeber weitergeht, die ihre bislang gestundeten Beiträge nicht zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 zahlen können. 

Für solche Fälle ist ein zeitlich begrenzter gleitender Übergang in das Regelstundungsverfahren im Sinne von § 76 Absatz 2 SGB IV sowie der Beitragserhebungsgrundsätze vom 17. Februar 2010 vorgesehen. 

Übergangsregelungen
Für die Beitragsmonate Juli bis September 2021 gelten folgende Übergangsregelungen, wenn die Stundungsanträge bis 30. September 2021 eingereicht werden: 

  • Sofern der Arbeitgeber einer angemessenen Ratenzahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt, wird kein Stundungszins erhoben. Ein Stundungszins wird auch dann nicht erhoben, wenn laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden. 
  • Kommt eine (Ratenplan-)Vereinbarung nicht zustande oder werden laufende Beitragsverpflichtungen auch durch angemessene Teilzahlungen im Zuge von ergänzenden Stundungsvereinbarungen nicht erfüllt, wird der reguläre Stundungszins in Höhe von 0,5 % für jeden angefangenen Monat der Stundung erhoben. 

 

Von der im Rahmen einer Beitragsstundung üblicherweise erforderlichen Sicherheitsleistung kann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist. Pandemiebedingte Stundungen sind bei dieser vergangenheitsbezogenen Betrachtung außen vor zu lassen.