Zusatzbeitrag
Hier beantworten wir die häufigsten Fragen zum Zusatzbeitrag
Der Verwaltungsrat der Mercedes-Benz BKK hat in seiner Dezembersitzung eine Erhöhung des Zusatzbeitrags auf 1,3 % ab 01.01.2021 beschlossen. Damit erhöhen wir den Zusatzbeitrag um 0,5 Prozentpunkte. Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt ebenfalls bei 1,3 %. Der Zusatzbeitrag wird aus den beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze prozentual berechnet.
Den Zusatzbeitrag wird ab dem Jahre 2019 erstmals paritätisch finanziert. D.h. dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte aufteilen.
Ausnahmen bestehen für Personen, deren Beiträge regelmäßig durch Dritte gezahlt werden, z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,0 % gilt für folgende Personengruppen
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Behinderte Menschen, die in Werkstätten tätig sind
- Auszubildende, deren Arbeitsentgelt monatlich unter 325 € liegt (Geringverdiener)
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
Wenn diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen aus z. B. Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitsentgelt beziehen, gilt der individuelle Zusatzbeitragssatz für diese Einkünfte.
Die Beiträge zur Krankenversicherung und damit auch der Zusatzbeitrag werden weiter über den gewohnten Weg gezahlt.
Als Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages ist er zusammen mit den übrigen Beiträgen fällig.
Wenn Sie bei uns als Rentner pflichtversichert sind, ändert sich der Beitragssatz aus Ihrer Rente erst zum 01.03.2021. Gleiches gilt für Beiträge aus Versorgungsbezügen, die durch die Zahlstelle abgeführt werden. Diese Vorlaufzeit benötigen die Rentenversicherungsträger und die Zahlstellen für die technische Umsetzung. Ab 01.03.2021 wird der Zusatzbeitragssatz mit den übrigen Beiträgen an uns abgeführt.
Falls Beiträge aus Versorgungsbezügen, einer Direktversicherung oder einem Versorgungskapital von Ihnen selbst an die Mercedes-Benz BKK gezahlt werden, tritt keine zeitliche Verzögerung ein. Der individuelle Zusatzbeitrag ist vom Mitglied ab 01.01.2021 zu zahlen.
Ja, wenn Sie Ihre Beiträge selbst an uns zahlen, gilt das Lastschriftmandat ebenfalls für den Einzug des Zusatzbeitrages. Sie brauchen uns daher kein zusätzliches Mandat zu erteilen.
Der Zusatzbeitrag wird mit den übrigen Beiträgen zur Krankenversicherung an das Finanzamt gemeldet und ist somit als Versorgungsaufwand abzugsfähig.
Von einem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht können Sie nur bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages Gebrauch machen.
Werden die Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber an die Mercedes-Benz BKK abgeführt, so gilt dies auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Werden Beiträge aus Versorgungsbezügen durch die Zahlstelle einbehalten, so wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zum 01.03.2021 erhoben. Bis 28.02.2021 gilt weiterhin der Beitragssatz von 15,4 % (inklusive des bisherigen Zusatzbeitrags von 0,8 %).
Falls Beiträge aus Versorgungsbezügen, einer Direktversicherung oder einem Versorgungskapital von Ihnen selbst an die Mercedes-Benz BKK gezahlt werden, tritt keine zeitliche Verzögerung ein. Der neue individuelle Zusatzbeitrag ist vom Mitglied ab 01.01.2021 zu zahlen.
Werden die Beiträge vom Mitglied selbst an die Mercedes-Benz BKK gezahlt, so wird der neue kassenindividuelle Zusatzbeitrag ab 01.01.2021 erhoben. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Einkunftsart, somit auch für Renten und Versorgungsbezüge. Als Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages ist er erstmalig am 15.02.2021 fällig.
Es ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag aus dem Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Beitragsabführung erfolgt durch die Agentur für Arbeit.
Der Beitrag für Studenten und Schüler errechnet sich weiterhin aus 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes. Ab 01.01.2021 beträgt dieser weiterhin 10,22 %. Zusätzlich gilt auch für Studenten und Fachschüler der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, wodurch der bundeseinheitliche Beitrag entfällt. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden somit insgesamt aus 11,52 % berechnet.