2024: Was bleibt, was ist neu?

Das Wichtigste im Überblick

Jahr 2024

Neben verschiedenen beitragsrechtlichen Neuerungen wurden mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) auch Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht.

Alle Änderungen in der Pflege im Überblick

Für fast alle verschreibungspflichtigen Medikamente werden ab 01.01.2024 nur noch digitale Rezepte ausgestellt. 

Weitere Informationen

Was gilt aktuell?

Bis Ende 2023 beträgt der Anspruch je Elternteil für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Abweichende Regelung für 2024 und 2025

Der Gesetzgeber plant nun, die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (im Rahmen des o. g. Gesetztes) erneut – zeitlich befristet – auszuweiten. Danach soll der Anspruch in den Jahren 2024 und 2025 je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage betragen. Bei mehreren Kindern wäre der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt.

Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld

 

Rechengrößen 2024
Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Rechengrößen 2024.

Beitragsbemessungsgrenzen
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 87.600,00 Euro (monatlich: 7.300,00 Euro) auf 90.600,00 Euro (monatlich: 7.550,00 Euro) erhöht. In den neuen Bundesländern kommt es zu einer Anhebung von 85.200,00 Euro (monatlich: 7.100,00 Euro) auf 89.400,00 Euro (monatlich: 7.450,00 Euro).

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 59.850,00 Euro (monatlich: 4.987,50 Euro) auf 62.100,00 Euro (monatlich: 5.175,00 Euro).

Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2023/2024 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2024 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2023 (= 66.600,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2024 (69.300,00 Euro bundesweit) überschreitet.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Neben der bereits beschriebenen allgemeinen JAE- Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2024: 62.100,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.

Beitragssätze
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Zusätzlich erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. 

Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser liegt aktuell bei 1,6 % – und wird zum 01.01.2024 auf 1,7 % erhöht.

Die nachfolgend aufgeführten Beitragssätze bleiben zum 01.01.2024 unverändert:

  • Pflegeversicherung: 3,4 %
  • Rentenversicherung: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Künstlersozialabgabe: 5,0 %
  • Insolvenzgeldumlage: 0,06 %

 

Bislang müssen Partner bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies soll sich mit dem so genannten „Familienstartzeit-Gesetz“ ändern.

Bezahlter Sonderurlaub für zehn Arbeitstage
Ab 2024 sollen Arbeitnehmer, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage („Sonderurlaub“) direkt nach der Entbindung haben. Diese Möglichkeit soll auch bei Totgeburten bestehen. Eine Mindestbeschäftigungsdauer für die Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs ist nicht vorgesehen.

Die Freistellung kann tageweise innerhalb der ersten zehn Arbeitstage ab Entbindung in Anspruch genommen werden, wobei der erste Tag der Freistellung nicht zwingend der Entbindungstag selbst sein muss. Sie kann zudem weniger als zehn Arbeitstage umfassen, sofern von den Partnern so beabsichtigt. 

Alleinerziehende Mütter sollen statt des zweiten Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, die den Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann. Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet.

Leistungshöhe
Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner/die Partnerin einen so genannten Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung. Gezahlt wird der steuer- und beitragspflichtige Partnerschaftslohn vom Arbeitgeber. 

 

Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Mit der zum 01.01.2024 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich gleichzeitig auch die Geringfügigkeitsgrenze.

Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Mit  der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde zum 01.01.2024 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze daher von aktuell 520,00 Euro auf künftig 538,00 Euro monatlich (12,41 Euro x 130 : 3 = 537,77 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 538,00 Euro).

Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro.

Übergangsregelung für Midijobber bis 520,00 Euro läuft aus

Midijobber, die zum 01.10.2022 in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis mehr als 450,00 Euro, aber nicht mehr als durchschnittlich 520,00 Euro im Monat verdienten, blieben unter den alten Midijob-Bedingungen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Auf Antrag war eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Die beschriebene Bestandsschutzregelung bzw. die damit einhergehende Versicherungspflicht gilt längstens bis 31.12.2023. Oder anders ausgedrückt: Wer Ende 2023 immer noch 450,00 Euro bis 520,00 Euro verdient, wird Anfang 2024 zum Minijobber und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet. In der Rentenversicherung bleibt es bei der Versicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung – allerdings (unverändert) verbunden mit der Möglichkeit, sich auf Antrag hiervon befreien zu lassen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine aktualisierte Verwaltungsvorgabe für die Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice- Pauschale veröffentlicht. Nachfolgend ein Überblick:

Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann vom Arbeitnehmer nun statt der tatsächlich entstandenen Kosten alternativ eine Jahrespauschale von 1.260,00 Euro ohne gesonderten Nachweis steuermindernd geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch anteilig für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt werden.

Bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen kann jeder Steuerpflichtige einzeln seine Aufwendungen gesondert steuerlich ansetzen oder auf die Pauschale zurückgreifen. Bei mehreren Tätigkeiten pro Steuerpflichtigem kann jedoch nur eine Pauschale geltend gemacht werden, die auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen ist.

Zudem kann auch ohne häusliches Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, an dem betriebliche oder berufliche Tätigkeiten zu mehr als 50 % in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6,00 Euro abgezogen werden – bis maximal 1.260,00 Euro (vorher 600,00 Euro).