Bundeskabinett weitet Kinderkrankentage aus

Um die Belastungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern hat die Bundesregierung beschlossen, die Kinderkrankengeldtage 2021 auf 40 und für Alleinerziehende auf 60 Arbeitstage auszuweiten. Grund sind die neu aufgetretenen Virusvarianten.

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Krankengeld zur Betreuung und Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes, wenn sie deshalb zu Hause bleiben müssen und die Betreuung durch ein anderes Haushaltsmitglied nicht möglich ist. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte maximal für 40 Arbeitstage im Kalenderjahr. Dieser Anspruch soll nach einem Beschluss des Bundeskabinetts rückwirkend ab 18. Januar 2021 auf 30, für Alleinerziehende auf 60 Arbeitstage verlängert werden. Die Leistung wird für Versicherte mit mehreren Kindern auf 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf bis zu 130 Arbeitstage ausgeweitet. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. 

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht im Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden. Dies gilt auch, wenn das Betreten dieser Einrichtungen untersagt wird oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet werden. Wird die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben, wird der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder besucht das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht, wird ebenfalls geleistet. 

Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch auf Verdienstentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld haben für diese Zeit gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.