Arbeitgeber: Melde- und beitragsrechtliche Pflichten im 1. Quartal

Jahresmeldungen zur Sozialversicherung abgeben und bei Einmalzahlungen Märzklausel beachten

Im ersten Quartal 2021 haben Arbeitgeber die Jahresmeldungen für ihre Beschäftigten für das Vorjahr abzugeben. Zudem sind Besonderheiten zu beachten, wenn Einmalzahlungen geleistet werden. 

Jahresmeldungen und Nachforderung
Für jeden am 31. Dezember 2020 laufend Beschäftigten ist eine Jahresmeldung für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Abgabegrund "50" zu erstatten, wenn zum 31. Dezember 2020 keine andere Entgeltmeldung abgegeben wurde. Zudem ist für jeden im vergangenen Kalenderjahr in der Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "92" separat zu erstatten. 

Fehlende Jahresmeldungen werden von der Krankenkasse 2021 erstmals im Meldeverfahren elektronisch angefordert (Datensatz Krankenkassenmeldung und neuer Datenbaustein Anforderung Meldung). Die für die Unfallversicherung abzugebende Jahresmeldung war bis zum 16. Februar 2021 abzugeben, hier erfolgt die Nachforderung auf dem postalischen Weg. 

Märzklausel richtig anwenden
Einmalzahlungen sind nach der sogenannten Märzklausel nicht dem Auszahlungsmonat, sondern dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn 

  1. die Einmalzahlung vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt wird, 
  2. das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und 
  3. die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. 


Für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, wird bei der Beurteilung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zu Grunde gelegt. Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. 

Im DEÜV-Meldeverfahren wird eine solche Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund „54“) gemeldet. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen.